Richtlinien für die Befischung der Vereinsgewässer

Schonzeiten und Schonmaße:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Bachforelle 01.10. - 30.04. 28 cm
Regenbogenforelle 01.10. - 30.04. 28 cm
Bachsaibling 01.10. - 30.04. 28 cm
Äsche 01.01. - 30.04. 35 cm
Frauennerfling 01.03. - 30.04. 30 cm
Nerfling ----- 30 cm
Schied 01.04. - 31.05. 40 cm
Schleie ----- 30 cm
Nase 01.03. - 30.04. 30 cm
Barbe 01.05. - 15.06. 40 cm
Karpfen ----- 35 cm
Aal ----- 50 cm
Hecht 01.01. - 31.05. 60 cm
Zander 01.01. - 31.05. 50 cm
Rutte ----- 30 cm
Grasfisch ----- 60 cm



Fischen verboten:


Innerhalb von zwei Wochen (14 Tage) nach Besatzmaßnahmen mit Fischen, die das Schonmaß schon erreicht haben.

Wird in der Presse öffentlich bekannt gegeben!


Des Weiteren ist das Angeln verboten:


Bei der Jahreshauptversammlung, beim Anfischen, beim Kameradschafts- und Königsfischen, beim Herbstabfischen, sowie bei außerordentlichen Versammlungen und Vereinsveranstaltungen!

Für das Fischen ist der Merkel-Weiher jeweils vom 01.12. bis 28.02. gesperrt.

Spinnfischen, sowie das Fischen mit totem Köderfisch ist vom 01. Januar bis einschließlich 31. Mai in der Altmühl verboten.

Köderfetzen (Fischstücke) dürfen nur vom 01. Juni bis 31. Dezember zum Fischen verwendet werden. Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische sind in jedem Fall schonendst und sofort an der Fangstelle ins Wasser zurückzusetzen.




Fangbeschränkungen:

1. Hecht und Zander pro Tag zwei Hechte oder zwei Zander;
oder ein Hecht und ein Zander
2. Salmoniden pro Tag drei Stück
3. Karpfen pro Tag drei Stück
4. Schleien pro Tag drei Stück
5. Rutten pro Tag fünf Stück


Fischen zur Nachtzeit:

Der Fang von Aalen, Rutten und Welsen ist bei 24.00 Uhr (Sommerzeit bis 1.00 Uhr) erlaubt; andere Fische, die in der Nachtzeit (1 1/2 Std. nach Sonnenuntergang bis 1 Std vor Sonnenaufgang) gefangen werden, sind in das Wasser zurückzusetzen (sofort).


Ausweise:

Beim Fischen sind mitzuführen:
Jahresfischereischein und Fischereierlaubnisschein.


Fangstatistik:

In unseren Jahreserlaubnisschein (Heftchen), der jährlich abgegeben wird - um einen neuen zu erhalten - müssen alle Fänge übers Jahr sofort vor Verlassen des Gewässers eingetragen werden. Angaben in Stück und das Fischgewicht in kg. Bitte sorgfältig ausfüllen und nicht die Länge der Fische angeben! Dies ist wichtig für die folgenden Besatzmaßnahmen und für Beweise bei Fischsterben.


Kontrollen:

Ausweiskontrollen:

Polizei, Fischereiaufseher und jedes Vereinsmitglied.

Rucksackkontrollen:

Polizei und Fischereiaufseher.


Jugendliche Vereinsmitglieder:

Jugendliche Vereinsmitglieder können frühestens ab 18 Jahren aktiviert werden. Sie müssen mindestens zwei Jahre Jungfischer bleiben, und dürfen - außer in Begleitung des Jugendleiters - nur mit einer Handangel und nur auf Friedfische und Aale fischen. Jungfischer dürfen nur in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeines angeln; haben sie nach dem 14. Geburtstag ihre Fischerprüfung bereits bestanden, dürfen sie dabei mit zwei Handangeln angeln. Sie bekommen einen um 50 % ermäßigten Erlaubnisschein.



Allgemeine Bestimmungen:

1. Es darf nur mit 2 Handangeln gefischt werden.
2. Jede Angel darf nur eine Anbissstelle haben, also 1 Angelhaken (Kunstköder wie Wobbler usw. mit 2 oder mehr Haken sind eine Anbissstelle).
3. Auf Forellen mit natürlichen Ködern (Wurm, Heuhüpfer usw.) nur mit Hakengröße 1 bis 4.
4. Der lebende Köderfisch ist verboten!
5. Das Fischen mit einem Kahn ist nur im Stadtwasser/Neumeyerwasser (nicht Stark-Altwasser) erlaubt. Die Nachtfischerei vom Boot aus ist überall verboten.
6. Zum Hältern der Fische dürfen nur geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Textil verwendet werden, Drahtsetzkescher sind verboten!
7. Es ist verboten bei Erreichen der erlaubten Fisch-Stückzahl die Beute im Setzkescher zu halten und weiter zu angeln, um sie eventuell später gegen größere Fische auszutauschen.
8. Umfriedete Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung des Besitzers betreten werden.
9. Auf Brücken und Stegen ist das Fischen verboten.
10. Flurschaden muss unbedingt vermieden werden. Im Schadenfall haftet der Verursacher selbst. Das Befahren von Wiesen ist in jedem Fall verboten.
11. Jeder Vereinsangehörige ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten.
12. Die Verwendung des Unterfangkeschers ist nur zur Landung der Fische gestattet, die mit der Handangel gefangen werden.
13. Der Köderfang mit der Fischsenke ist verboten.
14. Fische zu verkaufen oder einzutauschen gegen geforderte Sachwerte ist verboten!
15. Tote und auch kranke Fische oder Fischeingeweide ins Wasser zu werfen ist verboten!
16. Im Merkl-Weiher in Pfraundorf ist das Anfüttern grundsätzlich verboten! Am Merklweiher ist nur von 01. Oktober bis 30. November das Angeln mit Blinker, Wobbler und sonstigen Spinnködern erlaubt.
17. Das Gelände des Sägewerkes in der Bubenrother Mühle darf nicht begangen, befahren oder beparkt werden.
18. Das Angeln ist verboten: Zu Zeiten der Jahreshauptversammlung und bei allen außerordentlichen Vereinsversammlungen.
Beim An-, Ab- und Königsfischen darf nur in den jeweiligen Veranstaltungsgewässern weitergeangelt werden. Alle anderen Gewässer sind an diesen Tagen gesperrt.
19. An der Anlauter und Schutter darf nur an je 5 Tagen geangelt werden.
20. Alle gesetzlichen Vorschriften, falls sie nicht durch vereinsinterne Verordnungen geregelt sind, müssen genau beachtet werden.


Bei jedem Verstoß gegen diese Richtlinien muss in jedem Fall mit einer Maßregelung nach unserer Disziplinarordnung gerechnet werden.

Unwissenheit ist kein Entschuldigungsgrund.

Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass seine Richtlinien den gültigen Stand aufweisen.