Allgemeine Bestimmungen:
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| 1. Es darf nur mit 2 Handangeln gefischt werden.
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| 2. Jede Angel darf nur eine Anbissstelle haben, also 1 Angelhaken (Kunstköder wie Wobbler usw. mit 2 oder mehr Haken sind eine Anbissstelle). |
| 3. Auf Forellen mit natürlichen Ködern (Wurm, Heuhüpfer usw.) nur mit Hakengröße 1 bis 4. |
| 4. Der lebende Köderfisch ist verboten!
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| 5. Das Fischen mit einem Kahn ist nur im Stadtwasser/Neumeyerwasser (nicht Stark-Altwasser) erlaubt. Die Nachtfischerei vom Boot aus ist überall verboten.
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| 6. Zum Hältern der Fische dürfen nur geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Textil verwendet werden, Drahtsetzkescher sind verboten! |
| 7. Es ist verboten bei Erreichen der erlaubten Fisch-Stückzahl die Beute im Setzkescher zu halten und weiter zu angeln, um sie eventuell später gegen größere Fische auszutauschen.
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| 8. Umfriedete Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung des Besitzers betreten werden.
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| 9. Auf Brücken und Stegen ist das Fischen verboten.
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| 10. Flurschaden muss unbedingt vermieden werden. Im Schadenfall haftet der Verursacher selbst. Das Befahren von Wiesen ist in jedem Fall verboten. |
| 11. Jeder Vereinsangehörige ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten.
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| 12. Die Verwendung des Unterfangkeschers ist nur zur Landung der Fische gestattet, die mit der Handangel gefangen werden. |
| 13. Der Köderfang mit der Fischsenke ist verboten.
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| 14. Fische zu verkaufen oder einzutauschen gegen geforderte Sachwerte ist verboten! |
| 15. Tote und auch kranke Fische oder Fischeingeweide ins Wasser zu werfen ist verboten!
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| 16. Im Merkl-Weiher in Pfraundorf ist das Anfüttern grundsätzlich verboten! Am Merklweiher ist nur von 01. Oktober bis 30. November das Angeln mit Blinker, Wobbler und sonstigen Spinnködern erlaubt. |
| 17. Das Gelände des Sägewerkes in der Bubenrother Mühle darf nicht begangen, befahren oder beparkt werden. |
18. Das Angeln ist verboten: Zu Zeiten der Jahreshauptversammlung und bei allen außerordentlichen Vereinsversammlungen.
Beim An-, Ab- und Königsfischen darf nur in den jeweiligen Veranstaltungsgewässern weitergeangelt werden. Alle anderen Gewässer sind an diesen Tagen gesperrt. |
| 19. An der Anlauter und Schutter darf nur an je 5 Tagen geangelt werden.
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20. Alle gesetzlichen Vorschriften, falls sie nicht durch vereinsinterne Verordnungen geregelt sind, müssen genau beachtet werden.
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Bei jedem Verstoß gegen diese Richtlinien muss in jedem Fall mit einer Maßregelung nach unserer Disziplinarordnung gerechnet werden.
Unwissenheit ist kein Entschuldigungsgrund.
Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass seine Richtlinien den gültigen Stand aufweisen.
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